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Rechtslage

Die Rechtslage

 

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz ) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € § 43 Abs. 3 BDSG geahndet werden.

Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

 

  1. wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. mind. 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
  2. wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  3. wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die eine Vorabkontrolle gem.§ 4d Abs. 5 BDSG unterliegen ( unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer )
  4. wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

 

Datenschutz verhindert Datenschmutz !

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