Abschreibung von Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt
15. April 2021
Das Bundesfinanzministerium hat die Abschreibung von Hard- und Software von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Damit kommt es praktisch zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter.
Sowohl die Computerhardware als auch die erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen einem schnellen technischen Wandel. Um der angestrebten Digitalisierung eine zusätzliche steuerliche Förderung zu bieten, verkürzt die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computern und Software. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2021. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter können in der Steuererklärung für das Jahr 2021 also in voller Höhe abgesetzt werden. Auch Güter, die vor 2021 angeschafft wurden, können 2021 komplett abgeschrieben werden.
Hardware
Zu der Computerhardware zählt die Finanzverwaltung sämtliche Wirtschaftsgüter eines PCs und deren Peripherie. Konkret genannt werden beispielsweise:
✓ Computer ✓ Notebooks ✓ Workstations ✓ Peripherie-Geräte (z. B. Tastatur, Maus, Mikrofon, Headset, Scanner, Kamera) ✓ externe Speicher ✓ Ausgabegeräte (z. B. Beamer, Monitor, Lautsprecher) ✓ Drucker
Die Geräte müssen den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
Software
Als Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung verstanden. Dazu zählen auch nicht-technisch-physikalische Anwendungsprogramme, Standardanwendungen sowie auch individuell abgestimmte Anwendungen, wie beispielsweise ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, usw.
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Hinweis: Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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